H.R. 2013-056: Prohibition of Intoxicants and Alcohol Prevention Bill

Es gibt 36 Antworten in diesem Thema, welches 1.638 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Claire Gerard.



  • Honorable Members of Congress:


    Der Congressman aus Assentia, Mr. Márkusz Varga, hat den folgenden Entwurf eingebracht.


    Die Aussprachedauer setze ich zunächst auf 96 Stunden fest.
    Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.


    Der Antragsteller hat das erste Wort.




    President of Congress


    Prohibition of Intoxicants and Alcohol Prevention Bill


    Section 1 Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Definition und den Umgang mit Rauschmitteln, sowie die staatliche Alkoholprävention.
    (2) Es soll zitiert werden als „Prohibition of Intoxicants and Alcohol Prevention Act“.


    Section 2 Definition of Intoxicants
    (1) Produktion, Lagerung, Vertrieb und Konsum von Rauschmitteln sind illegal und stehen unter Strafe.
    (2) Als Rauschmittel werden alle Substanzen bezeichnet die zu einer Veränderung der menschlichen Bewusstseinswahrnehmung führen.
    (3) Davon ausgenommen sind einzig Rauschmittel deren Anwendung unter strikter medizinischer Kontrolle erfolgt und die eine wissenschaftlich bestätigte Heilung beim betroffenen Patienten bewirken, welche nicht mit anderen Mitteln herbeigeführt werden kann.
    (4) Substanzen welche in der Industrie Verwendung finden dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Behörden verwendet werden. Bei Missbrauch gelten dieselben Sanktionen wie für anderweitige Rauschmittel.
    (5) Der Bund führt eine Liste mit verbotenen Rauschmitteln, welche jedoch nicht abschliessend ist.


    Section 3 Enforcement of the Prohibition and Sanctions
    (1) Die Bundespolizei, die Polizeieinheiten der Bundesstaaten, sowie alle anderen involvierten Behörden sind für die strikte Durchsetzung dieses Gesetzes verantwortlich. Bei Bedarf kann der Bund eine eigene Behörde zur Rauschmittelbekämpfung gründen.
    (2) Wer illegale Rauschmittel Produziert ist mit einer Haftstrafe nicht unter 20 Jahren zu bestrafen. Im Wiederholungsfall soll er mit lebenslanger Haft bestraft werden.
    (3) Wer mit illegalen Rauschmitteln handelt oder diese lagert ist mit einer Gefängnisstrafe nicht unter 10 Jahren zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder beim Verkauf an Minderjährige soll die Haftstrafe nicht unter 20 Jahren liegen. Wer organisierten Handel treibt soll mit lebenslänglicher Haft bestraft werden.
    (4) Konsumenten welche nicht gleichzeitig in Rauschgiftproduktion oder -Handel involviert sind sollen straffrei bleiben, müssen sich aber einem obligatorischen Entzug unterziehen.
    (5) Bei Strassenverkehrskontrollen ist auch stets ein Rauschmittelschnelltest durchzuführen. Es besteht keine Toleranz. Der Führerschein ist bis zum erfolgreichen Abschluss des Rauschmittelentzuges zu entziehen.
    (6) Prävention im Sinne der Aufklärung über die schädliche Wirkung von Rauschmitteln ist durch die öffentliche Hand zu leisten. Die Unterstützung privater Organisationen ist willkommen.
    (7) Die Vereinigten Staaten kooperieren über ihre Landesgrenzen hinweg mit anderen Staaten und Organisationen um die Produktion, den Vertrieb, die Lagerung und den Konsum von Rauschmitteln weltweit einzudämmen. Neben repressiven Massnahmen sind auch Projekte zur Prävention zu fördern.


    Section 4 Alcohl Prevention
    (1) Die Abgabe alkoholischer Getränke an unter 21 jährige ist nicht erlaubt und wird mit Geldstrafen nicht unter 1000 Dollar bestraft. Die Geldstrafe verdoppelt sich im Wiederholungsfall.
    (2) Für die gewerbliche Abgabe von Alkohol ist eine Lizenz notwendig welche durch den Bundesstaat ausgestellt wird in welchem die Abgabe stattfinden soll. Wer Alkohol gewerblich vertreibt und ihn wiederholt an unter 21 jährige abgibt verliert die Lizenz und kann diese frühestens wieder nach einem Jahr beantragen.
    (3) Die kostenlose Abgabe alkoholischer Getränke im gewerblichen Rahmen ist verboten. Ebenso sind Flatrate-Angebote untersagt. Alkoholfreie Getränke müssen stets günstiger angeboten werden als alkoholhaltige. Verstösse gegen diese Regelung haben den sofortigen Verlust der Lizenz zur Abgabe alkoholischer Getränke zur Folge
    (4) Das bewerben von alkoholischen Getränken ist untersagt.
    (5) Prävention im Sinne der Aufklärung über die schädliche Wirkung von übermässigem Alkoholkonsum ist durch die öffentliche Hand zu leisten. Die Unterstützung privater Organisationen ist willkommen.
    (6) Bei Strassenverkehrskontrollen ist auch stets ein Alkoholschnelltest durchzuführen. Die Toleranz liegt bei 0,1 Promille. Werte bis 0,5 Promille sind mit Geldstrafe zu ahnden, darüber gehende Verstösse zusätzlich mit Führerscheinentzug von mindestens einem Monat. Im Wiederholungsfall hat sich die Höhe der Geldstrafe zu verdoppeln und der Führerschein ist bis zum erfolgreichen Abschluss des Alkoholentzuges zu entziehen.


    Section 5 Withdrawal
    (1) Sowohl im Falle von Rauschmittelkonsum als auch im Falle von Alkoholmissbrauch ist ein obligatorischer Entzug durchzuführen.
    (2) Der Entzug hat die vollständige und nachhaltige Heilung von der Sucht zum Ziel. Zu diesem Zweck ist während und auch nach dem Entzug eine enge Begleitung durch geschultes Personal sicherzustellen.
    (3) Der Entzug ist für die Patienten kostenlos. Die Kosten trägt der jeweilige Bundesstaat in dem der Patient wohnhaft ist.
    (4) Der Entzug findet ohne Ersatzsubstanzen statt.


    Section 6 Entry into Force
    (1) Dieses Gesetz tritt gemäss den Regelungen der Vereinigten Staaten von Astor nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten oder nach Ablauf der siebentägigen Unterzeichnungsfrist in Kraft.
    (2) Alle diesem Gesetz widersprechenden Regelungen sowohl des Bundes als auch der Bundesstaaten verlieren sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

  • Mr. Speaker,


    Die Vereinigten Staaten von Astor befinden sich zur Zeit noch in der glücklichen Lage kein akutes Problem mit Rauschmittelkonsum zu haben. Damit dies aber auch in Zukunft so bleibt habe ich dieses Gesetz ausgearbeitet. Es ist weitaus einfacher eine solche Thematik anzugehen bevor die Situation sich zuspitzt. Es wird mit dieser Regelung ein klarer gesetzlicher Rahmen für die Drogenpolitik der Vereinigten Staaten gesetzt. Gerade in diesem Bereich sind voneinander abweichende Regelungen in den Bundesstaaten nicht sinnvoll, da im speziellen der organisierte Drogenhandel nicht nur ein nationales, sondern vielmehr ein internationales Problem darstellt. Nebst repressiven Massnahmen wird auch der Prävention und der Heilung von Süchtigen ein wichtiger Stellenwert eingeräumt. Auf die Kriminalisierung blosser Konsumenten wurde daher bewusst verzichtet und es werden für die Betroffenen kostenlose Entzugsprogramme geschaffen.


    Auch der übermässige Alkoholkonsum stellt eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Gesellschaft dar. Speziell Junge Mitbürger aber auch tendenziell eher einsame ältere Leute sind besonders durch übermässigen Alkoholkonsum gefährdet. Es ist deshalb ein Gebot der Stunde hier griffige und verbindliche Regelungen aufzustellen. Im Berufsleben, aber auch vor allem im Strassenverkehr sind täglich Opfer des Alkohols zu beklagen. Das Werbeverbot schränkt den Reiz des Alkohols im speziellen für Jugendliche ein. Es werden verbindliche Regelungen zur Abgabe von Alkoholika und die entsprechenden Sanktionen bei Verstössen aufgestellt. Durch präventive Massnahmen wird die Attraktivität des übermässigen Alkoholkonsums weiter reduziert. Der Konsum von Alkohol als Genussmittel wird nicht generell verboten, jedoch werden die nötigen Leitplanken für einen verantwortungsvollen Umgang gesetzt und im speziellen das Rauschtrinken als schädliche Handlung gegen Körper und Geist im Rahmen dieser Regelung bekämpft.


    Aus diesen Gründen empfehle ich ihnen, honorable Members of the Congress, diese Bill zur Annahme.

  • Madam President,


    dieser Gesetzentwurf schießt mehrere Meilen über die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes hinaus.


    Was der Bund per Gesetz regeln kann, ist die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in die bzw. aus den Vereinigten Staaten, den Anbau, die Herstellung und den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Ausfuhr aus den Vereinigten Staaten, den Transport von Betäubungsmitteln über die Grenzen der Einzelstaaten hinweg, den Anbau, die Herstellung und den Erwerb von Betäubungsmitteln in einem Staat zum Zwecke ihrer Verbringung in einen anderen Staat usw. - mehr aber auch nicht.


    In dieser Form ist das Gesetz grob verfassungswidrig und entsprechend nicht zustimmungsfähig.

  • Madam President,


    ich empfehle dem ehrenwerten Congressman aus Assentia einmal die Lektüre unserer Bundesverfassung, namentlich Art. VI, Sec. 5. Dort findet er in SSec. 1 die Zuständigkeiten des Bundes penibel aufgelistet, und in SSec. 2 nochmals die Klarstellung, dass für alle anderen Aufgaben ausschließlich die Staaten zuständig sind.


    Ich harre gespannt einer Erläuterung, unter welche Zuständigkeit des Bundes der ehrenwerte Congressman geschätzte drei Viertel seines Gesetzentwurfes subsumieren will.

  • Mr Speaker,
    ich muss der ehrenwerten Senatorin für Laurentiana zustimmen. Wir können die Ein- und Ausfuhr von Suchtmitteln aus dem Ausland oder zwischen den Bundesstaaten in Ausübung der Handelskompetenz des Bundes regeln, den Verkauf von Alkohol und anderen Suchtmitteln in den Staaten zu verbieten oder einzuschränken, steht uns auf diesem Wege nicht zu, allenfalls könnten wir einen Straftatbestand in das Strafrecht aufnehmen, wobei selbst das dann wieder in einer Grauzone wäre.
    Die vom Congressman Assentia angeführte Begründung entbehrt jeder Grundlage, denn nur weil eine Angelegenheit nicht nur einen Bundesstaat betrifft, heißt das noch lange nicht, dass der Bund für diese zuständig wäre.

  • Madam President,


    zur Überlegung des ehrenwerten Congressman aus New Alcantara,

      " ... allenfalls könnten wir einen Straftatbestand in das Strafrecht aufnehmen, wobei selbst das dann wieder in einer Grauzone wäre",

    kann ich klar sagen, dass auch das für den Kongress keine Grau- sondern eine Schwarzzone wäre - eine verbotene Zone. ;)


    Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz über das Strafrecht, das heißt: Über den Schutz der Bürger vor Beeinträchtigungen ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Selbstbestimmung, ihrer Freiheit, ihres Eigentums usw. durch Ein- und Übergriffe ihrer Mitbürger.


    Der Bund hat hingegen nicht die Kompetenz, beliebig alles zu regeln, was er regeln will, indem er ganz einfach hergeht und Zuwiderhandlungen gegen seine Regelungen unter Strafe stellt, weil er glaubt, damit bewege er sich auf dem Gebiet des Strafrechts. Denkt man diese Strategie einmal zu Ende, merkt man schnell, dass es in der Tat so gut wie kein Thema gäbe, dass der Bund nicht über den "Umweg" des Strafrechts regeln könnte.


    Beschränkungen oder Verbote des Verkehrs mit Betäubungsmitteln sind materiell etwa dem Gesundheits- und Arzneimittelwesen zuzuordnen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Jugendschutz, oder teilweise auch dem Handel innerhalb eines Staates. Alles Dinge, die zu regeln die Verfassung dem Bund klar untersagt, und in die er auch nicht eindringen darf, indem er seine Bestimmungen als Bestandteil des allgemeinen Strafrechts deklariert.

  • Mr. Speaker,


    ich schließe mich der Senatorin für Laurentiana an.


    Die enumerated powers der Verfassung sind ein altes Thema und immer wieder gab es Versuche, diese auszuweiten. Manche Strategien - wie zum Beispiel die Vertretungsgesetzgebung - wären ein Thema, was der Kongress vernünftig diskutieren könnte. Der Versuch des Gentleman aus Assentia ist allerdings auf diese Weise nicht möglich. Ich würde dem Antragsteller daher raten, seinen Antrag zurückzuziehen und stattdessen in der NGC eine staatenübergreifende Lösung zu finden versuchen.

  • Mr. Speaker,


    Ich bezweifle keines Falls die juristische Kompetenz der Senatoren Stackhouse und Gerard, sowie des Congressman Clark, jedoch halte ich weiterhin daran fest, dass diese Angelegenheit in die Kompetenz des Bundes gehört.


    Im von Senator Stackhouse angesprochenen Artikel ist auch der folgende Absatz zu finden: "- alles Weitere, das von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist, sowie alles, das geeignet und notwendig ist, um die aufgeführten Kompetenzen wirksam ausüben zu können."



    Für mich steht ohne Zweifel fest, dass gerade dieses grenz übergreifende Thema von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes ist. Es ist weder zweckmässig noch effizient derlei Entscheidungen in die Kompetenz der Staaten zu delegieren. Es gibt Bereiche in denen es zweifellos Sinn macht diese durch die Bundesstaaten regeln zu lassen, es gibt Bereiche wo dies möglich ist, es gibt Bereich wo dies nicht sinnvoll ist und es gibt Bereiche wo dies nicht erlaubt ist. Es macht keinen Sinn solches durch die Bundesstaaten regeln zu lassen, da wir ansonsten einen verheerenden Wildwuchs an unterschiedlichsten Regelungen bekommen und die Durchsetzbarkeit in weiten Teilen verunmöglicht.



    Ich möchte hier in Erinnerung rufen dass die US Constitution in vielen Bereichen bewusst offen formuliert ist und dies keinen Grund darstellt warum sich der Kongress hier um seine Verantwortung drücken sollte.

  • Mr. Speaker,


    ich möchte einige Fragen an den Antragsteller stellen. Wäre es nicht sinnvoll, wenn wir in Astor ein einheitliches Schulsystem hätten, damit Schulabschlüsse auch astorweit vergleichbar sind? Wäre es nicht sinnvoll, wenn wir in Astor ein einheitliches Waffenrecht hätten, da Waffen ja auch durchaus bundesstaatenübergreifend gehandelt und benutzt werden können? Wäre es nicht sinnvoll, das Zivilrecht zentral von Astoria City aus zu entwerfen, damit kein Wildwuchs entsteht und es bei Umzügen nicht zu Problemen kommt?


    Ich hoffe, der Antragssteller merkt, worauf ich hinaus möchte. Mit der von ihm vorgebrachten Argumentation werden die enumerated powers quasi ins unendliche ausgeweitet. Dies ist allerdings nicht im Sinne der Verfassung, sondern könnte aus meiner Sicht nur durch eine noch zu schaffende Vertretungsgesetzgebung zu erreichen.

  • Mr Speaker,
    ich kann der ehrenwerten Senatorin für Serena nur beipflichten.
    Der Begriff "von der Natur der Sache" bezieht sich auf Kompetenzen, die der Bund ausübt, weil seine Institutionen, wie zum Beispiel der Kongress betroffen sind. Er könnte so zum Beispiel das Mitführen von Rauschmitteln in Gebäuden des Kongresses, oder der Administration verbieten.
    Geeignet und notwendig zur Durchführung einer solchen Vorschrift wäre dann beispielsweise die Einrichtung einer Kongresspolizei.

  • Mr. Speaker,


    Ich kann nachvollziehen worauf Senatorin Gerard hinaus möchte, frage mich aber inwiefern die Vereinigten Staaten überhaupt noch eine Existenzberechtigung haben, wenn die Verfassung derart ausgelegt wird.


    Statt dieser unsäglichen Paragraphenreiterei sollte man doch eher den gesunden Menschenverstand walten lassen. Es ist realistisch betrachtet schlicht nicht möglich einer nicht nur nationalen, sondern internationalen Problematik auf Ebene der Bundesstaaten entgegenzutreten.

  • Mr Speaker,
    in wie weit die Vorschriften der Verfassung über die Kompetenzen des Bundes Sinn machen oder nicht, ist nicht Gegenstand der Debatte. Allerdings ist klar, dass die Verfassung dem Bund wichtige Aufgaben überträgt, über die wir nicht hinausgehen können, ohne die Verfassung zu ergänzen oder sie zu übertreten, was unzulässig wäre.

  • Madam President,


    läuft das Gesetz nicht ohnehin einem in Freeland gültigem Gesetz entgegen?
    Weiterhin kann ich einmal mehr sagen, dass die Argumentation der Senatorin für Laurentiana mich einmal mehr überzeugt hat.
    Ich werde dem Entwurf daher nicht zustimmen.

    There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.




    Former Commandant of the United States Marine Corps;
    Former Chairman of the Joint Chiefs of Staff;


    Marines never die, they just go to hell to regroup.


    McQueen Petroleum

  • läuft das Gesetz nicht ohnehin einem in Freeland gültigem Gesetz entgegen?


    Mr. Speaker,


    der Senator für New Alcantara hat natürlich recht. Allerdings würde - wenn dieser Entwurf tatsächlich entgegen der verfassungsrechtlichen Praxis Rechtsstatus erhielte - Bundesrecht Staatenrecht brechen, sodass die Gesetzgebung in Freeland nichtig werden würde.

  • Mr. Speaker,


    den Grundsatz "Bundesrecht bricht Staatenrecht" stellt hier niemand in Frage. Doch ist dies nicht Thema dieser Debatte.


    Da der Antragsteller aber an seinem Antrag festhalten wird, kann ich bereits jetzt sagen, dass ich diesem nicht zustimmen kann. Nach meiner Einschätzung dürfte der Antrag daher bereits im Senat scheitern.

  • Madam President,


    auch ich kann und werde einem Gesetz, das sich selbst widerspricht (Auch Alkohol führt beispielsweise eine Veränderung der Bewusstseinswahrnehmung herbei) nicht zustimmen.


    John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
    Former Chairman of the congressional committee on Intelligence and Homeland Security

    [b]Former United States Attorney, Former Senator of [definition=2]Astoria State[/definition]


  • Madam President,


    ich empfinde das "Verfassungsabenteuer", in welches der ehrenwerte Congressman aus Assentia sich und die Vereinigten Staaten offenbar stürzen will, als mehr als grotesk.


    "Von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes" sind z. B. die Hoheitszeichen und sonstigen Symbole der Vereinigten Staaten, der Sitz des Kongresses, der Bundesregierung und der Bundesgerichte, die Rechtsverhältnisse und Besoldung der Bundesbeamten, vom Kongress oder dem Präsidenten verliehene oder vergebene Orden, Auszeichnungen, Preise, Stipendien etc. - solche Sachen eben.


    Dass der eine oder andere der Meinung ist, eine bestimmte Angelegenheit könnte sinnvoller oder besser durch den Bund geregelt werden, als durch die Staaten, macht sie aber keineswegs zu einer "von der Natur der Sache her Angelegenheit des Bundes" - übrigens völlig gleichgültig, ob die Einschätzung der Sinn- und Zweckhaftig einer Zuständig des Bundes sachlich zutreffend ist, oder nicht.


    Und Bundesrecht bricht Staatenrecht immer, aber auch nur dann, wenn der Bund das entsprechende Recht in Ausübung seiner verfassungsmäßigen Gesetzgebungszuständigkeiten gesetzt hat. Ein Federal Education Act etwa bräche kein Schul-, Hochschul- oder sonst mit dem Erziehungswesen eines Staates befasstes Gesetz, da es für dieses schlicht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes gibt. Es wäre ganz simpel nichtig.


    Genau wie das vorliegende Gesetz nichtig wäre, jedenfalls hinsichtlich sämtlicher seiner Regelungen, die nichts mit dem Handel zwischen den Vereinigten Staaten und dem Ausland, oder zwischen den Staaten zu tun haben.

  • Mr. Speaker,


    Senator Powell hat das Gesetz offensichtlich nur überflogen. Das Gesetz regelt auch den Umgang mit Alkohol. Ein vollständiges Verbot erachte ich hier aber nicht als zwingend, da Alkohol primär ein Genussmittel ist. Es gilt jedoch schädliche Auswüchse zu bekämpfen und ein hohes Niveau der Therapiequalität sicher zustellen.

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